Limited gruenden fuer Neuanfang und Vermoegensschutz
Die englische Limited in Deutschland und Österreich
Wir bieten Ihnen auf dieser Website umfassende Informationen zum Thema englische Limited. Diese Unternehmsform eignet sich nicht nur für den normalen Einsatz in Deutschland, sondern auch als Lösung zur Anonymisierung, zur Kostensenkung, zum Schutz des privaten und geschäftlichen Vermögens, oder einfach zum Neuanfang.
Natürlich können Sie auch gerne Montags bis Freitags zwischen 8 und 17 Uhr deutscher Zeit telefonisch Kontakt zu einem unserer deutschsprachigen Berater aufnehmen.
Zweigniederlassung beim Einsatz in Deutschland vermeiden
Wenn Sie vorhaben, die Ltd. im Handelsregister einzutragen, dann sollten Sie das nicht in Form einer Zweigniederlassung machen, das dauert oft ziemlich lang. Eine elegante Lösung bietet hier die Limited + Co. KG. Die ist schnell eingetragen und dazu noch kostengünstiger als eine GmbH.Beim anoymen Einsatz der englischen Limited in Deutschland gilt es einige Dinge zu beachten, damit Sie später bei einer Betriebsprüfung keine Probleme bekommen.
Das Thema Vermögensschutz (privat- und gechäftlich) wird immer aktueller.
Wie keine andere Gesellschaftsform, eignet sich die Limited für solche Einsätze ganz besonders.
Neuanfang nach einer Insolvenz in Deutschland? Die Limited kann Ihnen helfen, schnell wieder ins Geschäft zu kommen
Warum Ihre Berater Ihnen die Gründung einer GmbH empfehlen und Ihnen von der Limited abraten:
Wenn Sie eine GmbH gründen ,können schonmal ein paar Tausend Euro Gründungskosten anfallen. Wenn Sie stattdessen die Limited als Gesellschaftsform wählen, sind die Gründungskosten derart niedrig, dass es Ihrem Steuerberater und Ihrem Notar “die Tränen in die Augen” treibt - sie können schlichtweg fast nichts daran verdienen. Gesamte Gerichts- und Notarkosten bei einer Ltd + Co.KG ca. 350,- Euro. Kosten für die Erstellung von Gesellschaftsverträgen etc. = Null.
Das mag Ihr Steuerberater gar nicht, denn bei einer GmbH Gründung druckt er einen vorbereiteten Vertrag aus und stellt Ihnen einen höheren Eurobetrag in Rechnung. www.harper-talagos.com
Überblick:
Mindestens eine natürliche Person als Director
Keine persönliche Haftung des Director
1.000 Pfund/Euro Stammkapital anzuraten
Stammkapital muß weder einbezahlt noch nachgewiesen werden
Nach Einzahlung keine persönliche Haftung der Shareholder mehr
Ein erfahrener Company Secretary sollte bestellt werden
Limited darf in Deutschland unbeschränkt tätig sein
Limited wird in Deutschland/Österreich wie eine GmbH behandelt
Allgemeines zur Limited
Die britische private Limited by shares (Ltd.) entspricht im Prinzip der deutschen GmbH, während die public Limited (plc) der börsennotierten AG gleichzusetzen ist.
Die private Limited by shares - in der Folge einfach Limited genannt - ist für den Einsatz in Deutschland bestens geeignet, da zum einen durch eine Reihe von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes festgelegt wurde, dass die Limited wie eine GmbH eingesetzt werden kann und von den deutschen Behörden auch so akzeptiert und behandelt werden muß. Zum anderen muß dadurch auch Ihr Steuerberater nicht umdenken, da er für die Abrechnung und Steuererklärung der Limited die gleiche Software und die gleichen Formulare einsetzen kann, die er von der GmbH her bestens kennt. Sie müssen also Ihren bewährten Steuerberarter nicht wechseln.
Wie bei der GmbH ist der Aktionärskreis einer Limited begrenzt und Anteile dürfen der Allgemeinheit nicht zur Zeichnung angeboten werden.
Das Mindestkapital beträgt 1 Pfund. Es empfiehlt sich aber keine \"ungewöhnliche\" Kapitalausstattung zu wählen, da dies bei Konkurs oder Haftungsfällen zu Problemen führen kann. Die \"piercing the veil\" Rechtsprechung sagt ausdrücklich, dass das Stammkapital in einer vernünftigen Relation zum Geschäftsvolumen stehen muß. So wäre sicher eine Gesellschaft unterkapitalisiert, die ständig Geschäfte in Millionenhöhe abwickelt und nur über ein Haftkapital von 100 Pfund verfügt. Dies kann zu einer persönlichen Haftung der Shareholder führen. Auf der anderen Seite verfügen über 75 % aller britischen Limiteds nur über ein Haftkapital von 1.000 Pfund. Mit einer solchen Summe dürfte man also - erst einmal - auf der sicheren Seite sein. Das Stammkapital kann dabei auf britische Pfund oder Euro lauten. Es muß weder nachgewiesen noch einbezahlt werden.
Die Limited muß mindestens einen Director als Officer haben. Ein Company Secretary ist seit 6.4.2008 bei der private Limited nicht mehr erforderlich, wohl aber bei der Plc. Es ist allerdings zu empfehlen einen Company Secretary zu bestellen, es sei denn Sie wären im britischen Firmenrecht sehr erfahren. Denn der Secretary überwacht in der Regel die gesetzlichen Vorschriften und Fristen für Sie. Ein Fristversäumnis kostet in UK ab dem ersten Tag Strafe. Entschuldigungen gibt es nicht. Auf der anderen Seite ist damit seit 6.4.2008 eine echte Einmann-Limited möglich. Jede Position kann sowohl von einer natürlichen als auch einer juristischen Person (also z.B. einer anderen Limited) besetzt werden. Wobei ab 1.10.2008 jede Limited aber mindestens eine natürliche Person als Director haben muß.
Um Probleme mit Register und Finanzbehörden bei der Beachtung von Vorschriften und Fristen zu vermeiden, sollten Sie einen kompetenten Dienstleister als Secretary einsetzen, der dafür zwar ab 37 Euro aufwärts im Jahr berechnet, Ihnen aber hilft Strafgelder zu vermeiden, die bereits bei einer einfachen Fristüberschreitung um einen Tag mindestens 100 Pfund ausmachen. Bei unseren Paketen ist der Secretary immer inklusive.
Die Hauptvorteile der Limited gegenüber der deutschen GmbH sind:
* Das Register wird digital geführt. Gründungen und Änderungen jeder Art sind innerhalb von Minuten im Register verzeichnet und damit gültig. So kann ein Geschäftsführerwechsel von den Anteilseignern innerhalb von Minuten realisiert werden, was in Deutschland u.U. Monate dauern und eine GmbH in ihrer Existenz gefährden kann, wenn der bisherige Geschäftsführer querschießt.
* Die Registergebühren sind mit 25 Euro extrem günstig. Es ist kein Notar erforderlich. In Deutschland ist für Eintragungen und Änderungen die Mitwirkung eines Notars erforderlich und die Gebühren betragen jeweils hundert bis tausend Euro, je nach Geschäftswert.
* Für eine GmbH gilt die zu Recht so gefürchtete Gesellschafter-Geschäftsführer-Durchgriffshaftungsowie strafrechtliche Konsequenzen (Konkursverschleppung etc.). Dies trifft die Limited nicht - solange sie nur über eine unselbständige Zweigniederlassung in Deutschland tätig wird und der Hauptsitz in UK bleibt, bzw. solange über eine KG gearbeitet wird. Lassen Sie die Limited dagegen auch im deutschen Handelsregister eintragen (selbständige Zweigniederlassung), so gelten obige Haftungstatbestände auch für den Director und die Teilhaber der Limited. Deshalb bieten wir die Unterstützung beim Eintrag einer Limited ins deutsche Handelsregister, die Ihnen nur Nachteile bringt, nicht mehr an.
* Das Stammkapital kann frei gewählt werden. Es muß bei der Gründung weder einbezahlt noch nachgewiesen werden. Allerdings haften die Gesellschafter persönlich solange mit der Differenz zwischen Nominalkapital und einbezahltem Kapital bis das komplette Kapital erbracht wurde. Dies kann nach und nach erfolgen, z.B. durch Einnahmen der Gesellschaft oder wenn Sie Kosten für die Gesellschaft einschießen (unsere Gebühren, Mieten, Gehälter etc.) So ist das Kapital in der Regel schnell erbracht und die persönliche Haftung der Gesellschafter erlischt. Allerdings sollte im Laufe der Jahre das Stammkapital der Limited an das tatsächliche Geschäfts- volumen angepasst werden.
In einem Bereich sind die Vorschriften in UK aber strenger als in Deutschland. So müssen Handelsgesellschaften nach britischem Gesellschaftsrecht dem Register zu fixen Terminen bestimmte Unterlagen vorlegen. U.a. die Jahresmeldung 363s (Bearbeitungsgebühr 15 Pfund Sterling) und den Jahresabschluß (Abbreviated Balance Sheet). Treffen diese zu spät ein - und sei es nur um einen Tag - so werden automatisch Strafgebühren ab 100 Pfund fällig und in Extremfällen kann es auch zu einer Strafverfolgung kommen. Deshalb ist es wichtig einen zuverlässigen Secretary zu haben, der die Termine nachhält und auch selber ein Auge drauf zu haben. Denn 100 Pfund sind rund 120 Euro, also mehr als die Häfte der gesamten Jahreskosten Ihrer Limited.
Nach britischem Gesellschaftsrecht sind die Limiteds außerdem zur Mitteilung jeden Wechsels bzw. jeder Änderung im Hinblick auf ihre Direktoren, ihren Secretary, den eingetragenen Sitz, das Stammkapital und den Firmennamen verpflichtet.
Abschließend noch der Hinweis, dass es in England keine Unterteilung in Handel und Handwerk mit strengen „Meister\"-Regeln gibt. Wenn Sie sich ein Handwerk zutrauen, dann dürfen Sie dies in Großbritannien auch ausführen und natürlich auch eine Limited zu diesem Zwecke gründen. Nach europäischem Recht dürfte Ihnen - im Rahmen der Gewerbefreiheit - auch niemand verbieten mit der Limited in Deutschland handwerklich tätig zu werden (ohne Meisterbrief) - Voraussetzung, dass Sie nicht nur in Deutschland sondern auch in Großbritannien tätig sind. Dies ist auch im Bauhandwerk als Subunternehmer bei Neubauprojekten weitgehend üblich. Problematisch wird es u.U., wenn Sie sich direkt an Endverbraucher wenden und Reparaturen durchführen oder z.B. einen Friseursalon eröffnen wollen. Wenn Sie drei Jahre im europäischen Ausland (also Großbritannien) selbständig tätig waren, wird man Ihnen die Handwerksausübung ohne Meisterbrief auch in Deutschland nur schwer verwehren können. Hier ist also ein wenig Flexibilität hilfreich.
Kontakt: | Heinz Talagos |
Ort: | London |
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